90 Jahre EUROPA DER DEUTSCHEN


1914
»Es ist zu erreichen die Gründung eines mitteleuropäischen Wirtschaftsverbandes durch gemeinsame Zollabmachungen, unter Einschluß von Frankreich, Belgien, Holland, Dänemark, Österreich-Ungarn, Polen und eventl. Italien,Schweden und Norwegen.Dieser Verband, wohl ohne gemeinsame konstitutionelle Spitze, unter äußerlicher Gleichberechtigung seiner Mitglieder, aber tatsächlich unter deutscher Führung, muß die wirtschaftliche Vorherrschaft Deutschlands über Mitteleuropa stabilisieren.«
Kriegsziel-Richtlinien des Reichskanzlers Bethmann Hollweg, 9. September 1914

1943
»Die Lösung der europäischen Frage kann nur auf föderativer Basis herbeigeführt werden, indem die europäischen Staaten sich aus freiem, der Einsicht in die Notwendigkeit entsprungenem Entschluß zu einer Gemeinschaft souveräner Staaten zusammenschließen. ... Die militärischen Kräfte der europäischen Völker sind insofern als eine Einheit anzusehen und aufeinander auszurichten. ... Diejenigen Länder, die nach dem getroffenen Defensivabkommen nicht an der militärischen Abwehr eines auf Europa gerichteten Angriffs beteiligt sind,müßten gleichwohl den europäischen Staaten, die zur Abwehr des Angriffs schreiten, die größtmögliche Unterstützung zuteil werden lassen. ... Die Führung der Achsenmächte in Europa ist eine Tatsache, die sich aus den politischen Gegebenheiten von selbst ergibt.«
Entwurf für eine Denkschrift des Auswärtigen Amtes über die Schaffung eines »Europäischen Staatenbundes«, 9. September 1943

2003
»Die Zuständigkeit der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.« »Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten die Rechtsakte der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte. Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Ministerrat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die untereinander multinationale Streitkräfte bilden,können diese auch für die Gemeinsame Sicherheitsund Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.«
Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, 20. Juni 2003